Startseite Aktuelles Neuigkeiten Allgemeine Neuigkeiten Wahlen zum Verwaltungsrat 2012
Wahlen zum Verwaltungsrat 2012 Drucken
Allgemeine Neuigkeiten
Geschrieben von: Sebastian Jost   
Wir suchen Kandidatinnen und Kandidaten

Der Verwaltungsrat verwaltet das kirchliche Vermögen in der Kirchengemeinde. Er vertritt die Kirchengemeinde und das Vermögen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden für 8 Jahre vom Pfarrgemeinderat gewählt. Alle vier Jahre nach der Pfarrgemeinderatswahl wählt der neue Pfarrgemeinderat die Hälfte der Mitglieder neu in den Verwaltungsrat.

Wer kann Kandidatenvorschläge einreichen?

Jede zum Pfarrgemeinderat wahlberechtigte Person kann Kandidatenvorschläge machen. (§ 4 Abs. 1 VR-WO) D.h. Kandidatenvorschläge machen kann, wer Mitglied der Katholischen Kirche ist, am Wahltag
zum Pfarrgemeinderat das 16. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz in der Pfarrei hat (§ 5 Abs. 1 PGR-O)

Bis wann können Kandidatenvorschläge eingereicht werden?

Kandidatenvorschläge können eingereicht werden bis spätestens 21 Tage vor dem Wahltermin, d.h. bis: 21. Februar 2012

Wie viele Personen sind in den Verwaltungsrat zu wählen?

Die Zahl der gewählten Mitglieder beträgt in Kirchengemeinden

  • bis 1 000 Katholiken 4 Mitglieder,
  • bis 5 000 Katholiken 6 Mitglieder,
  • bis 8 000 Katholiken 8 Mitglieder,
  • über 8 000 Katholiken 10 Mitglieder.

Für die Feststellung der Anzahl der Katholiken in einer Kirchengemeinde ist die im aktuellen Schematismus in Papierform ausgewiesene Anzahl zugrunde zu legen (§4 Abs. 1 KVVG). Die für Ihre Kirchengemeinde zugrunde liegende Katholikenzahl entnehmen Sie bitte der angehängten Liste.

Hat sich die Katholikenzahl seit der letzten Wahl vergrößert, sind nach Ausscheiden der Hälfte der Mitglieder so viele Mitglieder zu wählen, dass die gemäß §4 Abs. 1 vorgeschriebene Zahl erreicht ist. Bei der nächsten Wahl ist durch Los zu bestimmen, wer aus den durch Ablauf der Wahlzeit ausscheidenden Mitgliedern zusätzlich ausscheidet.

Hat sich seit der letzten Wahl die Katholikenzahl verringert, scheiden außer der vorgesehenen Hälfte so viele durch das Los zu bestimmende Mitglieder aus, dass die Hälfte der nach §4 Abs. 1 vorgesehenen Mitgliederzahl neu hinzu gewählt werden kann. (Siehe §7 Abs. 3 KVVG).

Beispiel.: Der Verwaltungsrat der Kirchengemeinde „Musterdorf" besteht aus 6 gewählten Mitgliedern, da bei der Wahl 2007 in der Kirchengemeinde 1100 Katholiken wohnhaft waren. Die Katholikenzahl hat sich in den letzten 4 Jahren auf 950 Katholiken verringert, so dass der Verwaltungsrat nur noch 4 gewählte Mitglieder hat. 3 Personen scheiden aus, da ihre Amtszeit endet. Von den 3 im Verwaltungsrat verbliebenen Mitgliedern scheidet zusätzlich 1 Person per Los aus. Nun sind noch 2 Mitglieder mit noch 4 Jahren Amtszeit im Verwaltungsrat. 2 Personen werden neu gewählt.

Informationen zur Amtszeit (§7 KVVG)

Die Amtszeit der gewählten Mitglieder dauert acht Jahre. Nach jeweils vier Jahren scheidet die Hälfte aus. Die Reihenfolge wird das erste Mal durch das Los bestimmt. Das Ausscheiden erfolgt mit dem Eintritt der Nachfolger. Für die ausscheidenden Mitglieder wählt der Pfarrgemeinderat neue Mitglieder; §5 Abs. 1 Satz 2 ist zu beachten. Findet die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates außerhalb des allgemeinen Wahltermins statt (§4 Abs. 3), dauert die Amtszeit der gewählten Mitglieder bis zum übernächsten allgemeinen Wahltermin. Beim nächsten allgemeinen Wahltermin scheidet die Hälfte der Mitglieder, die durch das Los ermittelt wird, aus. Abs. 1 Satz 3-5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zeit nach dem ersten allgemeinen Wahltermin gilt Abs. 1. (siehe §7 Abs. 3 KVVG).

Wer kann gewählt werden?

Wählbar ist jedes Gemeindemitglied, das seit mindestens drei Monaten seine Hauptwohnung in der Kirchengemeinde hat und nach staatlichem Recht volljährig ist. Von der Wählbarkeit ist derjenige ausgeschlossen,
a) für den wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in den §§ 1896 Abs. 4 und BGB bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst;
b) der der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit oder des Stimmrechtes verlustig ist;
c) der wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche oder aufgrund strafgerichtlicher Entscheidung in einer Anstalt untergebracht ist;
d) der durch kirchenbehördliche Entscheidung von den allen Kirchenmitgliedern zustehenden Rechten ausgeschlossen ist;
e) der nach den Bestimmungen des staatlichen Rechtes aus der Kirche ausgetreten ist.

Nicht wählbar sind die in einem Dienstverhältnis zur Kirchengemeinde stehenden Personen sowie diejenigen im Dienst des Bistums stehenden Personen, die in der Kirchengemeinde tätig sind oder unmittelbar mit den Aufgaben der kirchlichen Aufsicht über die Kirchengemeinde befasst sind. Nicht wählbar sind auch die in einem Dienstverhältnis zum Kirchengemeindeverband, dem die Kirchengemeinde angeschlossen ist, stehende Personen. Diese Regelungen gelten nicht für Aushilfskräfte, die weniger als drei Monate im Jahr beschäftigt sind.

Wer ist wahlberechtigt?

Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates erfolgt durch den Pfarrgemeinderat. Gewählte und berufene Mitglieder des Pfarrgemeinderates, die ihre Hauptwohnung nicht in der Kirchengemeinde
haben, sind bei der Wahl zum Verwaltungsrat nicht wahlberechtigt.

Wie mache ich einen Kandidatenvorschlag?

  • Der Kandidatenvorschlag darf nicht mehr Kandidaten enthalten, als Mitglieder für den Verwaltungsrat zu wählen sind.
  • Im Kandidatenvorschlag müssen Name, Geburtsdatum, Adresse und Beruf der Kandidatin bzw. des Kandidaten aufgeführt sein.
  • Ein Kandidatenvorschlag ist nur gültig, wenn er das schriftliche Einverständnis der in ihm aufgeführten Kandidaten enthält.
  • Der Kandidatenvorschlag muss mit dem Datum, der Unterschrift und der vollen Anschrift der Person versehen sein, die ihn einreicht.
  • Der Kandidatenvorschlag ist in einem verschlossenen Umschlag dem Wahlausschuss bis zu dem oben genannten Termin zuzuleiten.

Ihr Wahlausschuss

  • für St. Sebastian: Christine Frank, Sebastian Jost, Erwin Altmeyer

Kontaktadresse für Ihre Anfragen und Abgabemöglichkeit für Ihre Kandidatenvorschläge: in einem der beiden Pfarrbüros

 Download Kandidatenvorschlag Verwaltungsratswahlen St Sebastian 2012
Dateititel:Kandidatenvorschlag Verwaltungsratswahlen St Sebastian 2012 (Details)
Dateityp:pdf
Dateigröße:78.50 Kb
Downloads:42